Verein
Beratungsbefugnis

Gemäß § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes dürfen Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Renten, ehrenamtliche Tätigkeit oder Übungsleitertätigkeiten) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.

Steuerpflichtige mit zusätzlichen Einnahmen aus Spekulationen, Zinsen oder Mieten bis zu 13.000 EUR bzw. im Fall der Zusammenveranlagung bis zu insgesamt 26.000 EUR dürfen ebenfalls beraten werden. Lohnsteuerhilfevereine haben sich auf Arbeitnehmer und Rentner spezialisiert.